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BFH Beschluss v. - III K 13-15/93

Die Antragsteller legten nach Abweisung ihrer auf § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Untätigkeitsklage wegen Einkommensteuer 1989 durch das Finanzgericht (FG) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Az. III B 127/92) und die Nichtgewährung von Akteneinsicht im Klageverfahren (Az. III B 185/92) ein. In diesen Beschwerdeverfahren lehnten sie den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof (BFH) ... sowie alle anderen fünf dem erkennenden Senat seinerzeit angehörenden Richter unter namentlicher Benennung ab (Az. III S 10/93).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 483
BFH/NV 1994 S. 483 Nr. 7
PAAAB-33715

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