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BFH Urteil v. - I R 119/91

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Streitjahr 1984 eine Rechtsanwaltskanzlei, für die die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 180 Abs. 1 Nr.2 Buchst. b AO 1977 gesondert festgestellt wurden. Der Feststellungsbescheid ist bestandskräftig.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 593
BFH/NV 1993 S. 593 Nr. 10
JAAAB-33795

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