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BFH Beschluss v. - V B 124/92

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrte mit dem Schriftsatz vom 1. April 1992 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, ohne eindeutig zu erklären, welchen Inhalt die Anordnung haben soll. Das Finanzgericht (FG) legte den Antrag aus und nahm an, der Antragsteller wolle die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Umsatzsteuerbescheid 1982 und aus dem Bescheid über Aussetzungszinsen vom 1. Juli 1991 erreichen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 260
BFH/NV 1994 S. 260 Nr. 4
PAAAB-33955

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