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BFH Beschluss v. - V B 124/93

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine aus zwei Krankenpflegern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Sie führte in den Streitjahren (1987 bis 1990) für Anspruchsberechtigte von Krankenkassen die häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) durch. Die Leistungen erbrachte sie aufgrund sog. Rahmenvereinbarungen mit den Krankenkassen gegen pro Tag bzw. pro Einsatz gezahlte Pauschalvergütung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 652
BFH/NV 1995 S. 652 Nr. 7
ZAAAB-33956

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