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BFH Beschluss v. - V B 73/92

Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) setzte gegen den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer für die Streitjahre (1978 bis 1982) mit Bescheiden vom 7. und 8. November 1983 Umsatzsteuer für von ihm ausgeführte Leistungen sowie gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Klage ist beim Finanzgericht (FG) anhängig.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 437
BFH/NV 1994 S. 437 Nr. 7
XAAAB-34009

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