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BFH Beschluss v. - VI B 112/92

Die Beschwerdeführerin (Beigeladene), eine GmbH, hatte u.a. Lohnsteuer und Umsatzsteuer hinterzogen. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens und jetzige Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hatte entsprechend den hinterzogenen Steuerbeträgen Hinterziehungszinsen festgesetzt und hierfür den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, den Kläger des Ausgangsverfahrens (Kläger), durch Zinsbescheid in Anspruch genommen. Hiergegen hatte der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 672
BFH/NV 1993 S. 672 Nr. 11
LAAAB-34026

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