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BFH Urteil v. - VI R 148/88

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau und der im Jahre 1964 geborene Sohn befinden sich in der Türkei. Der Kläger lebt zusammen mit seiner deutschen Lebensgefährtin und den 1975 und 1978 geborenen gemeinsamen Kindern in einer Eigentumswohnung in X, die den Kindern gehört.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 538
BFH/NV 1993 S. 538 Nr. 9
DAAAB-34208

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