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BFH Urteil v. - VI R 83/91

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, hat Lohnsteuer in zu geringer Höhe angemeldet und abgeführt. Das gegen ihre Geschäftsführer eingeleitete Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wurde nach § 153 der Strafprozeßordnung eingestellt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte gegen die Klägerin Hinterziehungszinsen fest.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 708
BFH/NV 1993 S. 708 Nr. 12
UAAAB-34237

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