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BFH Urteil v. - V R 101/88

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, der Kläger habe die Lichtbäder nicht zu Heilzwecken, sondern ganz überwiegend zum Zwecke der Hautbräunung verabreicht. Das Gutachten des durch das Gericht bestellten Sachverständigen ergebe überdies, daß die vom Kläger verabreichten Lichtbäder keinen nachweisbaren gesundheitsfördernden Effekt hätten. Die Schädlichkeit der eingesetzten Strahlungen sei höher einzustufen als ihr etwaiger Nutzen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 746
BFH/NV 1994 S. 746 Nr. 10
XAAAB-34249

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