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BFH Urteil v. - V R 19/89

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Streitjahr (1983) einen sog. Videotreff. Hieraus erzielte sie u.a. Umsätze aus dem Abspielen von Videofilmen pornographischen Inhalts. Das Programm bestritt sie mit Kassetten, deren Vorführung ihr aufgrund eines mit der GÜFA abgeschlossenen Vertrags gestattet war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 587
BFH/NV 1994 S. 587 Nr. 8
XAAAB-34262

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