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BFH Urteil v. - V R 98/91

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die Eheleute B, erwarben 1981 ein bebautes Grundstück. Nach Fertigstellung von Umbau- und Sanierungsarbeiten wurde das Erdgeschoß des Gebäudes ab Februar 1983 vom Kläger (Ehemann) als Arztpraxis genutzt, während die Räume im Ober- und Dachgeschoß seitdem als Büroräume an zwei verschiedene gewerbliche Mieter umsatzsteuerpflichtig vermietet wurden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 380
BFH/NV 1997 S. 380 Nr. -1
NAAAB-34303

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