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BFH Urteil v. - XI R 69/90

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) vermietete Zimmer an Obdachlose, zumeist auf unbestimmte Zeit. Die Sozialämter erklärten die Kostenübernahme. In jedem der relativ großen Wohnräume lebten durchschnittlich drei Personen. Die Mieter brachten im allgemeinen nur ihre persönliche Habe mit. Einige Mieter blieben nach Auslaufen der Sozialhilfe als Selbstzahler bei der Klägerin wohnen. Die Aufenthaltsdauer der einzelnen Mieter betrug zum Teil nur einige Wochen, zum Teil aber auch weit mehr als sechs Monate.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 744
BFH/NV 1994 S. 744 Nr. 10
BAAAB-34385

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