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BFH Urteil v. - X R 113/91

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine aus den Brüdern A, B und C X bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), erklärte u.a. auch für die inzwischen allein noch streitbefangenen Jahre 1975 und 1976 steuerpflichtige Umsätze aus der Verpachtung des Firmengebäudes an die A, B, C X-OHG (im folgenden: OHG). Die Umsatzsteuer hieraus setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gemäß den Angaben der Klägerin in ihren Steuererklärungen wie folgt fest:

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 221
BFH/NV 1994 S. 221 Nr. 4
RAAAB-34400

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