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BFH Beschluss v. - II R 16/94

Gegen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde aufgrund einer Außenprüfung Vermögensteuer auf den 1. Januar 1978 und 1. Januar 1979 festgesetzt. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Die Kläger beantragten danach die Bescheide wegen Ablauf der Festsetzungsfrist ersatzlos aufzuheben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) lehnte diesen Antrag ab. Der Einspruch war erfolglos. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 48 Nr. 1
BFH/NV 1995 S. 49
MAAAB-34672

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