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BFH Beschluss v. - V B 155/93

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschafter sind die X-Bank zu 99 v. H. und die Y-GmbH zu 1 v. H.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 357
BFH/NV 1995 S. 357 Nr. 4
IAAAB-34938

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