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BFH Beschluss v. - V B 190/93

Am 29. Dezember 1980 reichten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) eine von beiden Eheleuten unterschriebene Umsatzsteuererklärung 1979 ein, in der als Unternehmer "A u. B C" bezeichnet waren. Erklärt wurden Umsätze aus der Vermietung eines Einfamilienhauses an einen Zwischenvermieter und Vorsteuern, die mit der Errichtung des Hauses in Zusammenhang standen; daraus ergab sich ein Überschuß.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 654
BFH/NV 1995 S. 654 Nr. 7
SAAAB-34952

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