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BFH Beschluss v. - V B 35/93

Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage als unzulässig ab, weil dessen Prozeßbevollmächtigter die Prozeßvollmacht erst nach Ablauf einer ihm nach Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) gesetzten Frist vorgelegt habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 331
BFH/NV 1995 S. 331 Nr. 4
JAAAB-34968

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