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BFH Beschluss v. - VIII E 4/93

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin zu 1 (Erinnerungsführerin zu 1) ist die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen A.Z. A.Z. und die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin zu 2 (Erinnerungsführerin zu 2) waren im Jahr 1974 zu je 50 v.H. an der ... OHG beteiligt. Das Finanzamt setzte die Einkünfte der OHG aus Gewerbebetrieb auf insgesamt 50874 DM fest. In diesem Betrag war ein laufender Verlust aus dem Betrieb der OHG in Höhe von 1076 DM enthalten, der A.Z. und der Erinnerungsführerin zu 2 je zur Hälte zugerechnet wurde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 895
BFH/NV 1994 S. 895 Nr. 12
HAAAB-35099

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