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BFH Urteil v. - VI R 55/93

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren zunächst beide in A beschäftigt. Dort bewohnten sie eine selbstgenutzte Eigentumswohnung. Wegen Stillegung des Werkes in A wurden beide Kläger nach B versetzt. Sie behielten ihre bisherige Wohnung bei und mieteten am neuen Beschäftigungsort zum 1. Oktober 1985 eine Wohnung an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 585
BFH/NV 1995 S. 585 Nr. 7
AAAAB-35220

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