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BFH Beschluss v. - X B 150/93

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben wegen Einkommensteuer 1989 im Hinblick auf die Höhe des Grundfreibetrages sowie der nicht vollständigen Berücksichtigung der geltend gemachten Versicherungsbeiträge Untätigkeitsklage gemäß § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 883
UAAAB-35287

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