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BFH Beschluss v. - X B 68/93

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist iranischer Staatsbürger und handelt u.a. mit Teppichen (Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Er importierte handgeknüpfte Teppiche aus dem Iran und exportierte europäische Maschinenteppiche in den Iran. Er stand in den Streitjahren 1978 bis 1980 in Geschäftsbeziehungen mit der Firma seines Vaters im Iran.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 760
BFH/NV 1994 S. 760 Nr. 11
DAAAB-35313

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