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BFH Urteil v. - X R 33/03 BStBl 2004 II S. 1063

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2

Gewinnerzielungsabsicht aus dem Vertrieb von Wasserfahrzeugen und Tauchsportartikeln mit langjährigen Verlusten [BStBl 2004 II S. 1063]

Leitsatz

1. Trotz langjähriger Verluste kann die Vornahme geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht darstellen. Diese Maßnahmen sind als geeignet anzusehen, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden.

2. Eine hauptsächlich in einer Kostensenkung bestehende Umstrukturierung ist auch dann als geeignete Maßnahme anzusehen, wenn sie nur bei Außerachtlassung der Zinsen auf Verbindlichkeiten aus früheren Fehlmaßnahmen zu künftig positiven Ergebnissen führt.

3. Eine aus dem Verlustausgleich resultierende Steuerersparnis ist für sich genommen im Regelfall kein einkommensteuerrechtlich unbeachtliches Motiv im Sinne der Liebhaberei-Rechtsprechung.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 1063
BB 2004 S. 2499 Nr. 46
BFH/NV 2004 S. 1710
BFH/NV 2004 S. 1710 Nr. 12
BStBl II 2004 S. 1063 Nr. 23
DB 2005 S. 24 Nr. 1
DStR 2004 S. 1956 Nr. 46
DStRE 2004 S. 1447 Nr. 23
FR 2005 S. 314 Nr. 6
HFR 2005 S. 23
INF 2004 S. 923 Nr. 24
KÖSDI 2004 S. 14432 Nr. 12
NJW 2005 S. 2416 Nr. 33
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2006 S. 1509
StB 2004 S. 442 Nr. 12
QAAAB-35566

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