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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1863/01

Gesetze: EStG § 46 Absatz 2 Nr. 8 Satz 2, AO § 110

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist für Antragsveranlagung

Leitsatz

Genügt eine im Rahmen einer Antragsveranlagung eingereichte Einkommensteuererklärung nicht den Mindestangaben, so ist eine nach Fristablauf vorgenommene Vervollständigung auch dann nicht fristwahrend, wenn das Finanzamt eine Nachfrist zur Vervollständigung eingeräumt hat.

Fundstelle(n):
TAAAB-35792

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