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BFH Urteil v. - VII R 38/01

Gesetze: VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 4 Nr. 19VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 38 Abs. 1VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 40VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 202VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 213VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 233 Unterabs. 1 Buchst. dTabStG § 21ZollV § 8 Satz 2

Person des Gestellungspflichtigen bei Einfuhr von Waren im Lkw

Leitsatz

1. In einem Beförderungsmittel eingeführte versteckte oder verheimlichte Waren sind nur gestellt, wenn ihr Vorhandensein der zuständigen Zollstelle ausdrücklich mitgeteilt wird. § 8 Satz 2 ZollV ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

2. Gestellungs- und mitteilungspflichtig (Nr. 1) sind all die Personen, die die Herrschaft über das Beförderungsmittel im Zeitpunkt der Verbringung haben, nämlich der Fahrer, der das Fahrzeug lenkt, und sein Beifahrer oder Ersatzmann, sofern er sich im Fahrzeug befindet, sowie jede andere sich im Fahrzeug befindende Person, wenn sie nachweislich hinsichtlich der Verbringung der Waren die Verantwortung trägt (Anschluss an das und C-246/02).

3. Bereits die objektive Verletzung der Gestellungspflicht führt zur Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK in der Person des Gestellungspflichtigen. Etwaige Härten können im Einzelfall im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsregelungen abgemildert werden.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 2566 Nr. 47
BFH/NV 2004 S. 1739
BFH/NV 2004 S. 1739 Nr. 12
DB 2005 S. 266 Nr. 5
DStRE 2004 S. 1490 Nr. 24
HFR 2005 S. 50
StB 2005 S. 6 Nr. 1
BAAAB-35879

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