Rückwirkende Änderung des Pflegekindbegriffs gilt auch
für Kindergeld
Leitsatz
1.
§ 52 Abs. 40
Satz 1 EStG (i.d.F. des
StÄndG 2003), wonach die geänderte
Fassung des
§ 32 Abs. 1 Nr. 2
EStG (Pflegekinder) auf alle Fälle anzuwenden ist, in
denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, ist
über seinen Wortlaut hinaus auch auf nicht bestandskräftige Bescheide
über Kindergeld anzuwenden.
2. Bei der Ermittlung des notwendigen
behinderungsbedingten Mehrbedarfs im Rahmen des
§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Pauschbetrag des
§ 33b Abs. 3
EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der
Eingliederungshilfe und dem Pflegegeld zu berücksichtigen (Änderung
der Rechtsprechung in dem
,
BFHE 189, 442,
BStBl II 2000, 72).
3. Steht ein notwendiger
behinderungsbedingter Mehrbedarf während der Zeit der häuslichen
Pflege dem Grunde nach fest, ist die Höhe der Aufwendungen zur Deckung
dieses Mehrbedarfs ggf. zu schätzen. Dabei müssen die Hilfeleistungen
der Eltern außer Betracht bleiben und die Beträge geschätzt
werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen
wären.
4. Bei einer teilstationären
Unterbringung eines behinderten Kindes besteht eine tatsächliche Vermutung
dahin, dass während der Zeit der häuslichen Pflege ein notwendiger
Mehrbedarf mindestens in Höhe des tatsächlich gezahlten Pflegegeldes
besteht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2010 II Seite 1052 BB 2004 S. 2565 Nr. 47 BFH/NV 2004 S. 1719 BFH/NV 2004 S. 1719 Nr. 12 BStBl II 2010 S. 1052 Nr. 21 DB 2004 S. 2730 Nr. 51 DStRE 2004 S. 1406 Nr. 23 FR 2005 S. 26 Nr. 1 HFR 2005 S. 37 INF 2004 S. 928 Nr. 24 KÖSDI 2004 S. 14437 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2006 S. 1037 StB 2005 S. 3 Nr. 1 MAAAB-35884