Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erstattung von ESt bei ZVA
1. Erstattungsansprüche gemäß § 37 Abs. 2 AO
1.1 Allgemeines
Wurde eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger (das Finanzamt) einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Zahlung ist dann ohne rechtlichen Grund geleistet, wenn sie den materiell-rechtlichen Anspruch übersteigt. Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO kann aber nur dann durchgesetzt werden, wenn ein entgegenstehender Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert worden ist, wobei der letzte Verwaltungsakt maßgebend ist (vgl. BStBl 1997 II S. 112).
Im Bereich der Einkommensteuer können sich Erstattungsansprüche beispielsweise aus folgenden Gründen ergeben:
Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG)
Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) sowie anrechenbarer Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 u. 3 EStG)
Durchführung von Änderungs- bzw. Berichtigungsveranlagungen zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn die ursprünglich festgesetzte Steuer bereits (teilweise) entrichtet war