Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die
Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes
Leitsatz
1. Die Verweisung auf die
Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes in
§ 2 Nr. 3 StromStG ist eine vom Gesetzgeber vorgenommene
Typisierung, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu
beanstanden ist. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das in
Art. 20 Abs. 3
GG angelegte Rechtsstaatsprinzip.
2. Eine GmbH, deren
Tätigkeitsschwerpunkt im Mischen und Verpacken von Kaffee-Extrakten liegt,
ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 9
Abs. 3 StromStG. Die Gewährung einer Steuerbegünstigung kommt
deshalb nicht in Betracht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 145 BFH/NV 2005 S. 145 Nr. 1 DB 2004 S. 2566 Nr. 48 DStRE 2004 S. 1485 Nr. 24 HFR 2005 S. 149 SAAAB-36157