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Form und Inhalt der Steuererklärungen
1. Allgemeines
Die Abgabe der Steuererklärung (§ 149 AO) ist eine Verfahrenshandlung, die Handlungsfähigkeit (§ 79 AO) des Erklärungspflichtigen voraussetzt. Ist der Erklärungspflichtige nicht handlungsfähig, muss der gesetzliche Vertreter oder Vermögensverwalter diese Verpflichtung erfüllen (§ 34 AO). Wer eine Steuererklärung abzugeben hat, ist Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO).
2. Unvollständige Steuererklärungen
Eine Steuererklärung liegt auch dann vor, wenn sie als vorläufig bezeichnet oder der Steuererklärungsvordruck (vgl. hierzu das betreffend die Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken, BStBl 1999 I S. 1049) unzureichend ausgefüllt ist, es sei denn, dass die Erklärung des Steuerpflichtigen nach den Verhältnissen des Einzelfalls nicht geeignet ist, ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen (, BStBl 1970 II S. 168; , BFH/NV 1993 S. 141; EFG 1990 S. 89). Eine Erklärung des Steuerpflichtigen kann deshalb nicht als Steuererklärung gewertet werden, wenn im amtlichen Vordruck nur die Personalien und im Übrigen nur unbedeutende Besteuerungsmerkmale angegeben sind oder der Steuerpflichtige erkennbar bestrebt ist,...