Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
OFD Hannover - S 0338 - 43 - StH 464 S 0338 - 24 - StO 321

Drittwirkung der Steuerfestsetzung

1. Allgemeines

Grundsätzlich kann der Haftungsschuldner seiner Inanspruchnahme nach § 191 AO aus Gründen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes uneingeschränkt Einwendungen entgegensetzen, die nicht nur die Haftungsschuld, sondern die davon zu unterscheidende sog. Primärschuld, für die er als Haftender in Anspruch genommen wird, betreffen ( –, BStBl 1997 II S. 415).

Eine gegen den Haftungsschuldner gerichtete Drittwirkung des gegen den Steuerschuldner erlassenen Bescheides ist aber ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 166 AO gegeben, sodass Personen i. S. des § 166 AO im Haftungsverfahren keine Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Steuerbescheid erheben können.

2. Sachlicher Geltungsbereich

2.1 Haftungsbescheide

§ 166 AO gilt aufgrund der systematischen Stellung im Gesetz nicht für Haftungsbescheide ( –, BFH/NV 1996 S. 285), wenn die Haftung einer weiteren Person für die Haftungsschuld in Betracht kommt. Eine Anwendung der Vorschrift ist insoweit weder in § 191 AO noch an anderer Stelle angeordnet worden. Wird also ein GmbH-Geschäftsführer seinerseits als Haftender für gegenüber der Gesellschaft festgesetzte Haftungsbeträge (z. B. Lohnsteuerhaftung...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank