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Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 3715/8

Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 – Änderung von H 85 (3) und H 85 (4) ErbStH 2003

(BStBl I Sondernummer 1/2003 S. 91)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer werden H 85 (3) „Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten” und H 85 (4) „Verzicht auf Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG” des Bezugserlasses wie folgt gefasst:

Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten

Beispiel:

Vater V schenkte seiner Tochter T im Jahr 1995 Vermögen mit einem Steuerwert von 500 000 DM, das entspricht 255 645 EUR, und im Jahr 2004 Vermögen mit einem Steuerwert von 300 000 EUR, das jeweils unter Nutzungsvorbehalt zugunsten des Schenkers stand. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 1995 275 000 DM, das entspricht 140 606 EUR, bei der Zuwendung 2004 110 000 EUR. Im Zeitpunkt der Zuwendung 1995 war V 65 Jahre alt; mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt.


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Erwerb 1995
 
 
Bruttowert des Erwerbs
 
500 000 DM
Persönlicher Freibetrag
 
./.    90 000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb
 
410 000 DM
Steuersatz 7,5 v.H.
 
 
Steuer 1995
 
 
das entspricht 15 723 EUR
 
  30 750 DM
Bruttowert des Erwerbs
500 000 DM
 
Kapitalwert Nutzung
./.  275 000 DM
 
Nettoerwerb
225 000 DM
 
Persönlicher Freibetrag
./.    90 000 DM
 
Steuerpflichtiger N...

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