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AufenthG § 23

Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

Abschnitt 5: Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden

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