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Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Vermietung besonders aufwändig gestalteter oder ausgestatteter Wohnungen
Ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Indiz liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Gestaltungs- oder Ausstattungsmerkmale offensichtlich ist, dass die Wohnung nicht zur Vermietung zu marktüblichen Bedingungen bestimmt ist und in der Regel auch tatsächlich nicht an fremde Dritte vermietet wird.
Anzeichen für ein wohnungswirtschaftlich unübliches oder untypisches Verhalten sind, wenn
die nach §§ 42 bis 44 der II. BVO (ab VO zur Berechnung der Wohnfläche vom , BGBl 2003 I S. 2346, Wohnflächenverordnung-WoFlV) ermittelte Wohnfläche der vermieteten Wohnung 250 qm übersteigt
oder
eine Schwimmhalle vorhanden ist
oder
besonders gewichtige objektive Gestaltungs- und Ausstattungsmerkmale für persönliches Wohnbedürfnis des Wohnungsinhabers vorliegen, auf Grund derer ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt.
Von besonders gewichtigen Gestaltungs- und Ausstattungsmerkmalen (Tz. 3) ist nur dann auszugehen, wenn die im jeweiligen VZ ortsüblich höchstens erzielbare Miete – ohne umlagefähige Nebenkosten – den nach § 7 Abs. 4 EStG zu ermittelnden Wertverzehr der Wohnung zuzüglich des nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG zu ermittelnden Wertverzehrs mitvermieteter Einrichtungsgegenstä...BStBl 1995 I S. 150