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OFD Düsseldorf - S 2351 - 41 - St 223 - K

Berücksichtigung der Entfernungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit und doppelter Haushaltsführung

Az. w.o.

I Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit

Aufwendungen für Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit können Reisekosten darstellen, die bei der Nutzung eines eigenen PKWs mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € zu berücksichtigen sind, oder als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln sein, für die die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) anzusetzen ist.

1. Fahrtkosten von der Wohnung zur Einsatzstelle als Reisekosten

Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen

  • wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Wesentlichen durch den täglichen Ortswechsel geprägt wird (unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle) oder

  • für die ersten drei Monate der Tätigkeit an der jeweiligen Einsatzstelle, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt (R 38 Abs. 3 LStR, H 38 „Einsatzwechseltätigkeit” LStH).

Dem Arbeitnehmer steht in diesen Fällen kein Wahlrecht zu, anstelle der Reisekosten Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend zu machen.

Hinweis:

Zu der Frage, ob die Entfernungspauschale auch für Fahrten berücksichtigt werden kann, für die die Reisekostengrundsä...

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