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Berücksichtigung der Entfernungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit und doppelter Haushaltsführung
Az. w.o.
I Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit
Aufwendungen für Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit können Reisekosten darstellen, die bei der Nutzung eines eigenen PKWs mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € zu berücksichtigen sind, oder als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln sein, für die die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) anzusetzen ist.
1. Fahrtkosten von der Wohnung zur Einsatzstelle als Reisekosten
Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen
wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Wesentlichen durch den täglichen Ortswechsel geprägt wird (unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle) oder
für die ersten drei Monate der Tätigkeit an der jeweiligen Einsatzstelle, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt (R 38 Abs. 3 LStR, H 38 „Einsatzwechseltätigkeit” LStH).
Dem Arbeitnehmer steht in diesen Fällen kein Wahlrecht zu, anstelle der Reisekosten Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend zu machen.
Zu der Frage, ob die Entfernungspauschale auch für Fahrten berücksichtigt werden kann, für die die Reisekostengrundsä...