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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick
auf anhängige Musterverfahren;
Ruhenlassen von
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363
Abs. 2 AO);
Aussetzung der Vollziehung
(§ 361 AO, § 69
Abs. 2 FGO)
Bezug: (BStBl 2003 I S. 338)
Bezug: (BStBl 2004 I S. 610)
Der (BStBl 2004 II S. 773) entschieden, dass der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde. Zur Anwendung dieses BFH-Urteils ist das (BStBl 2004 I S. 860) ergangen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Nummer 5 – Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG) – der Anlage zum (BStBl 2003 I S. 338), zuletzt neu gefasst durch (BStBl 2004 I S. 610), wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Unvereinbarkeit des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG mit Europäischem Gemeinschaftsrecht kommt nicht mehr in Betracht. Die hinsichtlich der Anwendung des Mindeststeuersatzes bisher vorläufig durchgeführten Steuerfestsetzungen sind nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern, soweit nach Maßgabe des (a.a....