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BFH Beschluss v. - III B 171/93

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) für die Streitjahre zur Einkommensteuer veranlagt worden. Für ihn ist gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) ein Vertreter für die Besteuerungsverfahren bei dem FA bestellt. Dieser legte gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch ein. Der Einspruch wurde von ihm jedoch nicht begründet; nur der Kläger gab eine Einspruchsbegründung ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 289
MAAAB-37105

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