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BFH Beschluss v. - III B 232/92

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde für die Jahre 1983 bis 1985 bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. Die Bescheide ergingen in den Jahren 1984 (für 1983), 1985 (für 1984) und 1986 (für 1985). In diesen Bescheiden wurde für das Kind der Klägerin jeweils ein Kinderfreibetrag in Höhe von 432 DM berücksichtigt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 881
BFH/NV 1995 S. 881 Nr. 10
AAAAB-37109

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