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BFH Beschluss v. - III R 31/95

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren an Gesellschaften des bürgerlichen Rechts beteiligt, die zwei Gaststätten betrieben. Die Gesellschaften stellten 1982 bzw. 1983 ihren Geschäftsbetrieb ein. Die Bescheide des Betriebsfinanzamts über die einheitliche und gesonderte Feststellung der daraus erzielten Ergebnisse sind bestandskräftig.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 412
BFH/NV 1996 S. 412 Nr. 5
LAAAB-37153

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