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BFH Urteil v. - I R 4/95

Am Stammkapital der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, sind A mit 51 v. H. und B mit 49 v. H. beteiligt. Beide sind auch Geschäftsführer und erhielten hierfür aufgrund gleichlautender Vereinbarungen vom 28. Januar 1991 ein festes Monatsgehalt von je ... DM sowie eine Tantieme von je 30 v. H. des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns vor Abzug der Tantiemen und nach Verrechnung etwaiger Verlustvorträge. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) behandelte diese Tantieme in vollem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 437
BFH/NV 1996 S. 437 Nr. 5
ZAAAB-37238

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