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BFH Beschluss v. - V B 38/95

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) -- ein Verein -- ist einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen. Für das Streitjahr 1976 gab er keine Umsatzsteuererklärung ab; für die Streitjahre 1978 bis 1981 reichte er die Umsatzsteuererklärungen jeweils im nachfolgenden Jahr beim Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt -- FA --) ein. In den Erklärungen waren Leistungen ausgewiesen, für die der Kläger die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 18 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973/1980 in Anspruch nahm.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 277
BFH/NV 1996 S. 277 Nr. 3
HAAAB-37377

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