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BFH Beschluss v. - X R 36/95

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wandten sich nach erfolglosem Vorverfahren mit der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1990. Sie machten geltend, der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) habe zu Unrecht ihre Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe in Höhe von 28 729 DM nicht berücksichtigt. Diese seien -- auch wenn in ihrem Haushalt nur ein Kind lebe -- in Höhe von 12 000 DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und im übrigen nach § 33 c EStG abziehbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 997
BFH/NV 1995 S. 997 Nr. 11
LAAAB-37795

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