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BFH Beschluss v. - III R 120/93

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 1985 Klage wegen unwirksamer Bekanntgabe dieses Bescheides sowie wegen des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages. Sie erklärte sich ebenso wie der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens änderte das FA den Einkommensteuerbescheid mehrfach und erhöhte u. a. die Kinderfreibeträge nach Maßgabe des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1991.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 614
BFH/NV 1996 S. 614 Nr. 8
WAAAB-37923

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