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BFH Beschluss v. - IV R 20/95

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt. Für das Streitjahr 1987 gab er keine Steuererklärungen ab. Die auf einer Schätzung beruhende gesonderte Feststellung des Gewinns 1987 wurde, adressiert an seine Wohnanschrift ... , am 31. Januar 1992 zur Post gegeben. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. April 1992 Einspruch, der am 10. April 1992 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) einging.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 914
BFH/NV 1996 S. 914 Nr. 12
EAAAB-38055

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