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BFH Beschluss v. - IX E 6/96

Das Finanzgericht (FG) hat die Restitutionsklage der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) mit Urteil vom 22. Juni 1995 als unzulässig abgewiesen. Mit Beschluß vom 21. Dezember 1995 hat der Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, der das FG nicht abgeholfen hatte, als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Erinnerungsführern auferlegt. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Beschluß vom 15. August 1996 nicht zur Entscheidung angenommen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 523
BFH/NV 1997 S. 523 Nr. -1
TAAAB-38105

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