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BFH Beschluss v. - V B 35/96

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Finanzgericht (FG) aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 12. Dezember 1995 die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ab. Es beurteilte die Klage aus zwei Gründen als unzulässig.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 53
BFH/NV 1997 S. 53 Nr. -1
VAAAB-38165

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