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BFH Beschluss v. - VII B 187/96

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Erlaß eines Steuerrückforderungsanspruchs aus persönlichen Billigkeitsgründen unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Oktober 1988 X B 54/88 (BFH/NV 1989, 285) und vom 12. Juli 1989 X B 111/88 (BFH/NV 1990, 213) im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 323
BFH/NV 1997 S. 323 Nr. -1
WAAAB-38237

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