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BFH Beschluss v. - VII B 249/95

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ Ober- und Unterbekleidungs- sowie Taschen- und Schuhmodelle aus Hongkong bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt -- HZA --) zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen. In den Zollanmeldungen wurden diese Sendungen als kosten lose Mustersendungen angemeldet. Der Zoll wurde auf der Grundlage von Proformarechnungen des Lieferanten in Hongkong festgesetzt, die den Mustersendungen jeweils beigefügt waren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 862
BFH/NV 1996 S. 862 Nr. 11
YAAAB-38258

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