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BFH Beschluss v. - VII E 3/96

Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die von der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses -- die Vorentscheidung konnte mit der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angefochten werden -- kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 829
BFH/NV 1996 S. 829 Nr. 11
ZAAAB-38304

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