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BFH Urteil v. - VI R 28/95

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Sonderschullehrerin. Sie war seit dem Jahre 1986 an einer Schule für geistig behinderte Kinder beschäftigt und erteilte hier seit August 1988 wöchentlich u. a. sechs bis acht Stunden musiktherapeutischen Einzel- und Kleingruppenförderunterricht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 809
BFH/NV 1996 S. 809 Nr. 11
IAAAB-38499

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