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BFH Beschluss v. - XI B 152/95

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerte anläßlich der Aufgabe seiner freiberuflichen Tätigkeit im Streitjahr 1989 ein bebautes Grundstück, in dem er seit 1977 seine Arztpraxis betrieben hatte. Entsprechend dem Nutzflächenanteil der Praxis von 33,16 % hatte er Absetzungen für Abnutzung und Grundstückskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht. Für die Berechnung des Aufgabegewinns nahm der Kläger eine andere Aufteilung zwischen Praxis und Wohnbereich vor, weil im Wohnbereich weitaus teurere Materialien verwendet worden seien.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 239
BFH/NV 1997 S. 239 Nr. -1
EAAAB-38658

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