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BFH Beschluss v. - XI R 29/95

Das Finanzgericht (FG) hat nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die Klage wegen Fristversäumnis als unzulässig ver worfen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil des FG wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 27. März 1995 zugestellt. In seiner Rechtsmittelschrift vom 27. April 1995 führte der Prozeßbevollmächtigte lediglich aus: "Gegen das Urteil lege ich hiermit Revision ein. Revisionsbegründung und Antrag folgen."

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 238
BFH/NV 1997 S. 238 Nr. -1
XAAAB-38682

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